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AG Geilenkirchen, 27.09.1996 - 5 C 68/96 |
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- OLG Hamm, 26.10.1989 - 2 UF 634/87
Pfändung eines Taschengeldanspruchs; Pfändung bei eindeutiger Bezifferung ; …
Auszug aus AG Geilenkirchen, 27.09.1996 - 5 C 68/96
Denn Voraussetzung einer wirksamen Pfändung ist, daß der Gegenstand der Zwangsvollstreckung eindeutig festliegt, und zwar auch dem Betrag nach (…Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Auflage, § 829 ZPO Rdnr. 30; OLG Hamm, FamRz 1990, 547, 548 f; OLG Köln, Rechtspfleger 1992, Blatt 46 f).Den "sonstigen Unterhalt" bzw. den "Gesamtunterhalt" betragsmäßig einzugrenzen, ist schon deshalb schwierig, weil es während des Zusammenlebens der Ehegatten bei intakter Ehe einen in Geld berechenbaren Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen eigentlich nicht gibt, sondern nur die Verpflichtung der Ehegatten untereinander, die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB; OLG Celle, FamRz 1990, 547 ff; OLG München, siehe oben).
- OLG Frankfurt, 27.01.1991 - 20 W 405/90
Erlaß eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Taschengeldanspruch …
Auszug aus AG Geilenkirchen, 27.09.1996 - 5 C 68/96
Danach kommt eine Pfändung von vornherein nur in Betracht, wenn der Taschengeldanspruch zusammen mit dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO übersteigt, da die Pfändung eines geringen Taschengeldanspruchs regelmäßig nicht der Billigkeit entspricht (OLG Frankfurt, FamRz 1991, 727 f; OLG München, FamRz 1988, 1161 f). - AG Dieburg, 18.02.1991 - 33 M 2332/90
Auszug aus AG Geilenkirchen, 27.09.1996 - 5 C 68/96
Nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung ist der Teil des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs anzusehende Taschengeldanspruch des nichtverdienenden Ehegatten, der sich im Regelfall auf 5 % des insbesondere um die Unterhaltsansprüche der Kinder geminderten Nettoeinkommens des anderen Ehegatten beläuft, unter den Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar (OLG München, FamRz 188, 1161; OLG Karlsruhe, FamRz 1984, 1249; OLG Celle, FamRz 1986, 196;… Zöllner-Stöber ZPO, 16. Auflage, 850 b Rdnr. 17) (anderer Ansicht: LG Frankenthal, Rechtspfleger 1985, 120; AG Dieburg FamRZ 1991, 729 f).